RS VwGH Erkenntnis 1995/06/23 93/17/0109

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Veröffentlicht am 23.06.1995
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Rechtssatz

Die gemäß § 21 Abs 1 BAO bzw § 19 Wr LAO anzustellende wirtschaftliche Betrachtungsweise ist nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung nur insoweit anzuwenden, als der Tatbestand selbst nicht die rechtliche Betrachtungsweise erfordert (Hinweis E 19.5.1988, 87/16/0162).

Im RIS seit
20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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