Die gemäß § 21 Abs 1 BAO bzw § 19 Wr LAO anzustellende wirtschaftliche Betrachtungsweise ist nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung nur insoweit anzuwenden, als der Tatbestand selbst nicht die rechtliche Betrachtungsweise erfordert (Hinweis E 19.5.1988, 87/16/0162).