RS Vwgh 1995/6/23 93/17/0409

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Veröffentlicht am 23.06.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §46;
VStG §25 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Hat die Behörde vergeblich versucht, sowohl den "Entlastungszeugen" zu hören als auch vom Beschuldigten weitere Angaben über dessen Aufenthalt zu erhalten, so durfte sie sodann mit Recht von weiteren Ermittlungen, allenfalls auch unter Zuhilfenahme ausländischer Vertretungsbehörden, Abstand nehmen, weil nur der Name der angegebenen Person, nicht aber deren Wohnsitz bzw deren tatsächliche Adresse - die angegebene hatte sich als unrichtig erwiesen - ja letztlich nicht einmal der Aufenthaltsstaat des Entlastungszeugen mit Sicherheit bekannt war.

Schlagworte

Beweismittel Zeugen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Verhältnis zu anderen Materien Normen VStG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170409.X03

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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