Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Hat die Behörde vergeblich versucht, sowohl den "Entlastungszeugen" zu hören als auch vom Beschuldigten weitere Angaben über dessen Aufenthalt zu erhalten, so durfte sie sodann mit Recht von weiteren Ermittlungen, allenfalls auch unter Zuhilfenahme ausländischer Vertretungsbehörden, Abstand nehmen, weil nur der Name der angegebenen Person, nicht aber deren Wohnsitz bzw deren tatsächliche Adresse - die angegebene hatte sich als unrichtig erwiesen - ja letztlich nicht einmal der Aufenthaltsstaat des Entlastungszeugen mit Sicherheit bekannt war.
Schlagworte
Beweismittel Zeugen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Verhältnis zu anderen Materien Normen VStGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993170409.X03Im RIS seit
26.11.2001