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34 MonopoleNorm
GSpG 1989 §52 Abs1 Z5;Rechtssatz
Der angefochtene Bescheid erweist sich als rechtswidrig, weil eine klare und eindeutige Zuordnung unter die Verwaltungsvorschrift, die durch die Straftat verletzt wurde, also einen der beiden Tatbestände des § 52 Abs 1 Z 5 GSpG 1989, unterblieben ist. Diese Unklarheit wird insbesondere noch dadurch verstärkt, daß die belangte Behörde den Wortlaut des § 52 Abs 1 Z 5 GSpG 1989 unvollständig und damit unrichtig zitiert hat (E 23.12.1991, 90/17/0330 ist insofern anders gelagert).
Schlagworte
Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten VerwaltungsvorschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991170022.X02Im RIS seit
20.11.2000