RS Vwgh 1995/6/23 91/17/0022

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Veröffentlicht am 23.06.1995
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Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z5;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;

Rechtssatz

Der angefochtene Bescheid erweist sich als rechtswidrig, weil eine klare und eindeutige Zuordnung unter die Verwaltungsvorschrift, die durch die Straftat verletzt wurde, also einen der beiden Tatbestände des § 52 Abs 1 Z 5 GSpG 1989, unterblieben ist. Diese Unklarheit wird insbesondere noch dadurch verstärkt, daß die belangte Behörde den Wortlaut des § 52 Abs 1 Z 5 GSpG 1989 unvollständig und damit unrichtig zitiert hat (E 23.12.1991, 90/17/0330 ist insofern anders gelagert).

Schlagworte

Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991170022.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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