RS Vwgh 1995/6/23 91/17/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1995
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Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1962 §2 Abs1 idF 1976/626;
GSpG 1962 §50 Abs1 Z1 idF 1976/626;
GSpG 1989 §2 Abs1;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/07/14 90/17/0103 2 (gilt auch für GSpG 1989)

Stammrechtssatz

Ein Inaussichtstellen einer Gegenleistung für die vermögensrechtliche Leistung der Spieler liegt bereits dann vor, wenn der Glücksspielapparat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, daß jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahmen des Gerätes möglich ist (Hinweis: E 23.12.1991, 88/17/0010 = ZfVB 1993/2/473). Derjenige, der dies auf seine Rechnung ermöglicht, "führt" iSd § 50 Abs 1 Z 1 GSpG 1962 das Glücksspiel "durch". Die Durchführung des Glücksspieles auf eigene Rechnung bedeutet, daß sich Gewinn UND Verlust, also auch das Risiko, in der eigenen Vermögenssphäre auswirken müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991170022.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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