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30 Finanzverfassung, FinanzausgleichNorm
B-VG Art104 Abs2Leitsatz
Zwischenerkenntnis über eine Klage des Landes Oberösterreich gegen den Bund auf Ersatz der Kosten für eine "verlorene Projektierung" im Straßenbau; Bestehen des Anspruches auf Abgeltung der aufgelaufenen Fremdkosten für die im Rahmen der Auftragsverwaltung vorgenommene Planung eines Teilstückes der A8 Innkreis Autobahn nach Aufhebung der Straßenverlaufsverordnung in diesem Bereich vor fast fünf Jahren ohne Neufestlegung des Straßenverlaufs dem Grunde nach zu Recht; fünfjährige Verjährungsfrist für vermögensrechtliche Ansprüche nach dem FAG 1985 und FAG 1989; Begehren auf Zinsenzuspruch gerechtfertigtRechtssatz
Mit Verordnung BGBl. 694/1974 wurde der Straßenverlauf für eine bestimmte Strecke der A8 Innkreis Autobahn festgelegt. Diese Verordnung wurde in der Folge mit Verordnung BGBl. 510/1985 für einen bestimmten Abschnitt aufgehoben.
Das klagende Land Oberösterreich stützt seinen Anspruch auf Ersatz des Aufwandes für im Rahmen der Auftragsverwaltung (Art104 Abs2 B-VG) in Auftrag gegebene Planungen und Projektierungen in diesem Teilbereich der A8 Innkreis Autobahn zu Recht auf §1 Abs2 Z2 litb sublitbe FAG 1985.
Die Pauschalabgeltungsregel des §1 Abs2 Z2 lita FAG 1985 greift nämlich, nach ihrem Wortlaut und ihrem sich aus dem Zusammenhalt mit der folgenden litb ergebenden Sinn, dann nicht Platz, wenn - wie im gegenständlichen Fall - das Straßenbauprojekt nicht realisiert wurde.
Dem §24 Abs3 FAG 1985 und dem §23 Abs5 FAG 1989 zufolge verjähren vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf das FAG 1985 gründen, nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Das Land Oberösterreich hätte den Anspruch keinesfalls vor Ablauf des 10.12.85 (Inkrafttreten der Verordnung BGBl. 510/1985) geltend machen können. Die vorliegende Klage ist am 05.12.90, also jedenfalls vor Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie der Gesetzeswortlaut nahelegt - die Tatsache der formalen Aufhebung einer Straßenverlaufsverordnung in jedem Fall zur Begründung des Anspruches führt: Im Hinblick auf den seit der im Jahre 1985 erfolgten (teilweisen) Aufhebung der Straßenverlaufsverordnung (BGBl. 694/1974) verstrichenen längeren Zeitraum ist diese (soweit sie den von der Aufhebung erfaßten Straßenabschnitt betrifft) auch materiell außer Kraft getreten; sie wurde nämlich nicht etwa inzwischen durch eine inhaltlich (nahezu) gleiche Verordnung ersetzt. Der vom Land Oberösterreich gegen den Bund geltend gemachte Anspruch ist unter diesen Umständen jedenfalls entstanden und fällig.
Da der Anspruch dem Grunde nach zu Recht besteht, ist auch das Begehren auf Zuspruch von 4 Prozent Zinsen ab 11.08.86 (also ab einem Monat nach dem Schreiben vom 11.07.86, mit dem das Land Oberösterreich den Bund aufforderte, die aufgelaufenen Fremdkosten zu refundieren) gerechtfertigt.
Da der Stand des Verfahrens eine Entscheidung über die Höhe des Anspruches nicht zuläßt (der beklagte Bund bestreitet die eingeklagte Forderung auch der Höhe nach), war mit Zwischenerkenntnis auszusprechen, daß der Anspruch dem Grunde nach zu Recht besteht.
(siehe auch: B v 18.03.94, A2170/90 - Einstellung des Verfahrens aufgrund Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht).
Schlagworte
VfGH / Klagen, Auftragsverwaltung, VfGH / Zurücknahme, Finanzverfassung, Finanzausgleich (Aufwandersatz), VfGH / Verfahren, Zwischenerkenntnis, Aufwandersatz (Auftragserteilung), Straßenbau (Kosten), StraßenverlaufsfestlegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:A2170.1990Dokumentnummer
JFR_10088983_90A02170_01