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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §8;Rechtssatz
Dem Beschwerdevorbringen (hier einer Formalpartei nach § 14a NÖ NatSchG 1977), im Recht "die Gesetzmäßigkeit der behördlichen Entscheidung "geltend zu machen" verletzt zu sein, ist die Behauptung einer Verletzung von nach den Verfahrensvorschriften eingeräumten Rechten nicht zu entnehmen.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen AllgemeinParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungVerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995100064.X03Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.02.2011