RS Vwgh 1995/6/26 93/10/0178

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Veröffentlicht am 26.06.1995
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Index

L50004 Pflichtschule allgemeinbildend Oberösterreich
L50504 Schulbau Schulerhaltung Oberösterreich
L50804 Berufsschule Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §18 Abs1;
AVG §8;
PSchOG OÖ 1992 §47 Abs4 Z1 idF 1993/001;
PSchOG OÖ 1992 §6 Abs1 idF 1993/001;

Rechtssatz

Eine Vorschrift des Inhaltes, daß die Wirksamkeit der Erklärung oder ihre Zurechnung zum Schulerhalter vom Abdruck eines "Dienstsiegels" abhängig wäre, ist nicht ersichtlich; auch sonst sind Formvorschriften iZm der nach § 47 Abs 4 Z 1 OÖ PSchOG 1992 idF LGBl 1993/1 gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde abzugebenden Entschädigung des Schulerhalters nicht ersichtlich; insbesondere handelt es sich dabei nicht um eine in einem behördlichen Verfahren ergangene Erledigung iSd § 18 AVG, sondern um die Erklärung eines Verfahrensbeteiligten, dem in § 6 Abs 1 OÖ PSchOG 1992 idF LGBl 1993/1 für den dort umschriebenen Bereich Parteistellung eingeräumt ist.

Schlagworte

Beteiligter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100178.X02

Im RIS seit

18.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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