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L50004 Pflichtschule allgemeinbildend OberösterreichNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Eine Vorschrift des Inhaltes, daß die Wirksamkeit der Erklärung oder ihre Zurechnung zum Schulerhalter vom Abdruck eines "Dienstsiegels" abhängig wäre, ist nicht ersichtlich; auch sonst sind Formvorschriften iZm der nach § 47 Abs 4 Z 1 OÖ PSchOG 1992 idF LGBl 1993/1 gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde abzugebenden Entschädigung des Schulerhalters nicht ersichtlich; insbesondere handelt es sich dabei nicht um eine in einem behördlichen Verfahren ergangene Erledigung iSd § 18 AVG, sondern um die Erklärung eines Verfahrensbeteiligten, dem in § 6 Abs 1 OÖ PSchOG 1992 idF LGBl 1993/1 für den dort umschriebenen Bereich Parteistellung eingeräumt ist.
Schlagworte
BeteiligterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993100178.X02Im RIS seit
18.06.2001