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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
B-VG Art140 Abs1;Rechtssatz
Der gesetzestechnische Vorgang der äußeren Trennung von Tatbild und Strafdrohung, wie er für Blankettstrafnormen kennzeichnend ist, ist verfassungsrechtlich unbedenklich, sofern der Tatsbestand durch das Gesetz mit genügender Klarheit als Verbotsnorm und damit als strafbarer Tatbestand gekennzeichnet ist. Erforderlich ist ferner, daß, wenn der strafbare Tatbestand im Zuwiderhandeln gegen eine Gebotsnorm besteht, der Unrechtsgehalt eines Unterlassens eindeutig erkennbar ist und daß schließlich der Tatbestand einer Blankettstrafnorm mit solcher Deutlichkeit gekennzeichnet sein muß, daß jedermann ihn als solchen zu verstehen vermag (Hinweis VfGH E 13.12.1991, VfSlg 12947/91).
Schlagworte
Verwaltungsvorschrift BlankettstrafnormEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995100017.X02Im RIS seit
20.11.2000