RS Vwgh 1995/6/26 95/10/0017

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Veröffentlicht am 26.06.1995
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Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
MRK Art7 Abs1;
NatSchG Slbg 1993 §58 Abs1;
VStG §44a Z2;

Rechtssatz

Der gesetzestechnische Vorgang der äußeren Trennung von Tatbild und Strafdrohung, wie er für Blankettstrafnormen kennzeichnend ist, ist verfassungsrechtlich unbedenklich, sofern der Tatsbestand durch das Gesetz mit genügender Klarheit als Verbotsnorm und damit als strafbarer Tatbestand gekennzeichnet ist. Erforderlich ist ferner, daß, wenn der strafbare Tatbestand im Zuwiderhandeln gegen eine Gebotsnorm besteht, der Unrechtsgehalt eines Unterlassens eindeutig erkennbar ist und daß schließlich der Tatbestand einer Blankettstrafnorm mit solcher Deutlichkeit gekennzeichnet sein muß, daß jedermann ihn als solchen zu verstehen vermag (Hinweis VfGH E 13.12.1991, VfSlg 12947/91).

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Blankettstrafnorm

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100017.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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