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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
B-VG Art10;Rechtssatz
Mit § 58 Abs1 Slbg NatSchG 1993 hat der Gesetzgeber eine "Blankettstrafnorm" erlassen. Blankettstrafnormen sind durch die äußere Trennung von Tatbild und Strafdrohung gekennzeichnet, sei es, daß Tatbild und Strafdrohung in verschiedenen Normen desselben Gesetzgebers oder verschiedener Gesetzgeber - umschrieben sind.
Schlagworte
Verwaltungsvorschrift BlankettstrafnormEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995100017.X01Im RIS seit
20.11.2000