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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Ist der VwGH der Ansicht, daß die Beschwerde zurückzuweisen sei, so ist er nicht verpflichtet, - etwa durch eine Anfrage iSd § 41 Abs 1 zweiter Satz VwGG - über § 45 Abs 3 AVG hinaus Parteiengehör zu gewähren. Das Ausmaß des Parteiengehörs ist in einem solchen Fall auf den in § 45 Abs 3 AVG umschriebenen Umfang beschränkt (Hinweis B 16.11.1955, 1299/54, VwSlg 3886 A/1955). Wurden daher im Falle der Zurückweisung der Beschwerde gegen die Abweisung eines Wiederaufnahmeantrages nach § 69 Abs 1 lit a AVG Beweise nicht aufgenommen, sondern wurde nur die Rechtsfrage geprüft, welcher Person der Wiederaufnahmeantrag zuzurechnen sei, so bestand für den VwGH keine Verpflichtung, dem nunmehrigen, eine Wiederaufnahme nach § 45 Abs 1 Z 4 VwGG Begehrenden vor der Zurückweisung seiner, die Abweisung des Antrags nach § 69 Abs 1 lit a AVG betreffenden Beschwerde Parteiengehör zu gewähren, sodaß der von ihm geltend gemachte Wiederaufnahmegrund gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VwGG nicht vorliegt. Der diesbezügliche Antrag ist daher abzuweisen.
Schlagworte
Anfrage gemäß VwGG §41 Abs1 und Parteiengehör durch den VwGH Besondere Rechtsgebiete Diverses Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Parteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992180199.X01Im RIS seit
11.07.2001