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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Mit der von der Behörde in der Begründung des Bescheides vertretenen Auffassung, es müsse allein schon aufgrund der Größe der beantragten Werbetafel (hier u 8 mal 5 m) davon ausgegangen werden, daß diese maßgeblich in Erscheinung trete und geeignet sei, einen maßgeblichen Eingriff in das Landschaftsbild dieser Kulturlandschaft zu bewirken, wird eine nachvollziehbare Begründung, ob und inwieweit durch den optischen Eindruck dieser Werbetafel eine maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes iSd § 9 Abs 4 OÖ NatSchG 1982 idF LGBl 1988/72 erfolgt, nicht gegeben wird. Denn die Größe der Werbetafel besagt für sich alleine noch nicht, daß dadurch notwendigerweise eine maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes eintritt.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994100090.X02Im RIS seit
20.11.2000