RS Vwgh 1995/6/26 94/10/0090

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Veröffentlicht am 26.06.1995
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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG OÖ 1982 §9 Abs4 idF 1988/072;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Mit der von der Behörde in der Begründung des Bescheides vertretenen Auffassung, es müsse allein schon aufgrund der Größe der beantragten Werbetafel (hier u 8 mal 5 m) davon ausgegangen werden, daß diese maßgeblich in Erscheinung trete und geeignet sei, einen maßgeblichen Eingriff in das Landschaftsbild dieser Kulturlandschaft zu bewirken, wird eine nachvollziehbare Begründung, ob und inwieweit durch den optischen Eindruck dieser Werbetafel eine maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes iSd § 9 Abs 4 OÖ NatSchG 1982 idF LGBl 1988/72 erfolgt, nicht gegeben wird. Denn die Größe der Werbetafel besagt für sich alleine noch nicht, daß dadurch notwendigerweise eine maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes eintritt.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100090.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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