RS Vwgh 1995/6/26 95/10/0008

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Veröffentlicht am 26.06.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/02 Forstrecht

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
ForstG 1975 §62;
ForstG 1975 §63 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Einwendungen eines Liegenschaftseigentümers in einem Verfahren nach § 62 ForstG 1975 und § 63 ForstG 1975 gegen die Notwendigkeit einer geplanten Forststraße mit der Begründung, es entstehe durch diese Forststraße eine Übererschließung, stehen nicht iZm der Frage der Beeinträchtigung von Nutzung oder Produktionskraft von Liegenschaften und berühren daher keine subjektiven öffentlichen Rechte des Liegenschaftseigentümers.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100008.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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