Index
82/05 LebensmittelrechtNorm
LMG 1975 §26 Abs1 litd;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/10/0174Rechtssatz
Mit der Ausnahmebestimmung des § 26 Abs 2 LMG 1975 hat der Gesetzgeber der Notwendigkeit Rechnung getragen, daß bei kosmetischen Mitteln die physiologischen und pharmakologischen Wirkungen der darin enthaltenen Stoffe angegeben werden müssen, weil sonst die Mittel nicht charakterisiert werden können (Hinweis Brustbauer-Jesionek-Petuely-Wrabetz, Das Lebensmittelgesetz 1975, S 123). Nach § 26 Abs 2 LMG 1975 ist daher der Hinweis auf einzelne physiologische oder pharmakologische Wirkungen eines kosmetischen Mittels auf den Organismus erlaubt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991100165.X03Im RIS seit
03.04.2001