RS Vwgh 1995/6/26 91/10/0165

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Veröffentlicht am 26.06.1995
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82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §26 Abs1 litd;
LMG 1975 §26 Abs2;
LMG 1975 §9 Abs1 lita;
LMG 1975 §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/10/0174

Rechtssatz

Mit der Ausnahmebestimmung des § 26 Abs 2 LMG 1975 hat der Gesetzgeber der Notwendigkeit Rechnung getragen, daß bei kosmetischen Mitteln die physiologischen und pharmakologischen Wirkungen der darin enthaltenen Stoffe angegeben werden müssen, weil sonst die Mittel nicht charakterisiert werden können (Hinweis Brustbauer-Jesionek-Petuely-Wrabetz, Das Lebensmittelgesetz 1975, S 123). Nach § 26 Abs 2 LMG 1975 ist daher der Hinweis auf einzelne physiologische oder pharmakologische Wirkungen eines kosmetischen Mittels auf den Organismus erlaubt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991100165.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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