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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/03/14 93/10/0012 4Stammrechtssatz
Die Behörde ist verpflichtet, sich mit den Einwendungen, mit denen ein Gutachten eines behördlichen Sachverständigen sowohl im Bezug auf seine Grundlagen als auch hinsichtlich der Schlüssigkeit bekämpft wird, auch dann auseinanderzusetzen, wenn diese Einwendungen nicht sachverständig untermauert sind (Hinweis E 2.2.1988, 87/07/0088).
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel Gutachten Parteiengehör ParteieneinwendungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993100233.X08Im RIS seit
20.11.2000