RS Vwgh 1995/6/26 92/18/0199

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Veröffentlicht am 26.06.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §37;
VwRallg;

Rechtssatz

Tritt eine Person im Verwaltungsverfahren nicht im eigenen Namen, sondern im Namen eines anderen auf, so ist die Verfahrenshandlung - das Vorliegen einer Vollmacht vorausgesetzt - diesem zuzurechnen. Dasselbe gilt für jene Fälle, in denen ein Vertreter die Vollmacht mehrerer Personen besitzt. Entscheidend ist in diesen Fällen, für wen der Vertreter der Behörde gegenüber auftritt, wobei für die Beantwortung der Frage der objektive Erklärungswert maßgebend ist. Es kommt somit weder auf den - von der Erklärung abweichenden - Willen des Vertreters noch auf den Besitz der Vollmacht anderer Personen, noch auf die nachträglich abgegebene Erklärung an, daß eine Verfahrenshandlung nunmehr (auch) einer anderen Person zugerechnet werden solle. Weiters ist es unmaßgeblich, von welcher Person der Antrag mit der größten Erfolgsaussicht hätte gestellt werden können.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens nachträgliche Vollmachtserteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992180199.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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