RS Vwgh 1995/6/26 93/10/0098

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Veröffentlicht am 26.06.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs2;
VStG §40 Abs1;
VStG §40 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Hat die Behörde in einem Ladungsbescheid einerseits ausgesprochen, daß das persönliche Erscheinen des Geladenen notwendig sei, ihm andererseits aber die Entsendung eines informierten Vertreters freigestellt, und ihm gleichzeitig für den Fall, daß er die Ladung nicht befolge, die zwangsweise Vorführung angedroht, ist der Bescheid, da der Ausspruch der Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens mit jenem betreffend die Möglichkeit der Entsendung eines Vertreters unvereinbar ist, in sich widersprüchlich. Für den Geladenen war damit insbesondere unklar, ob er nun persönlich zu erscheinen und im Falle des Nichterscheinens seine zwangsweise Vorführung zu gewärtigen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100098.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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