Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Enthält der Ladungsbescheid auch einen Absatz, in dem ausdrücklich von der Möglichkeit der Entsendung eines Vertreters die Rede ist und wurde dieser Absatz weder gestrichen noch auf eine andere Weise unmißverständilich klargestellt, daß ihm keine Geltung zukomme, ist dem Besch die Möglichkeit der Entsendung eines Vertreters freigestellt; eines gesonderten Ankreuzens (Hervorhebens) dieses Absatzes bedarf es nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993100098.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
08.03.2010