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L40019 Anstandsverletzung Lärmerregung WienNorm
EGVG Art8/Wr Fall1 Anstandsverletzung;Rechtssatz
Art VIII EGVG normiert zwei unterschiedliche, einander nicht ausschließende Tatbestände, die gegebenenfalls durch ein Verhalten gleichzeitig erfüllt sein können (Hinweis E 15.6.1987, 86/10/0045; betreffend lautes Schreien von Schimpfworten). Trifft letzteres zu, so sind entsprechend dem Kumulationsprinzip des § 22 VStG zwei Strafen zu verhängen. Der aus der Wendung "begeht eine Verwaltungsübertretung" gezogene gegenteilige Schluß verbietet sich im Hinblick auf die disjunktive Verbindung ("oder") der beiden Tatbestände des Art VIII EGVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993100201.X03Im RIS seit
03.12.2001Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009