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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
AVG §52 Abs1;Rechtssatz
Mit der Bestimmung des § 52 Abs 1 steht es nicht im Einklang, allein in der Zugehörigkeit eines Amtssachverständigen zu einer bestimmten Behörde einen Befangenheitsgrund zu erblicken (Hinweis: Ringhofer Verwaltungsverfahrensgesetz I; § 53 AVG, E 8); daran vermag in einem Verfahren nach § 8 Abs 1 Slbg NationalparkG Hohe Tauern und § 23 Abs 5 Slbg NatSchG 1993 der Umstand nichts zu ändern, daß die Salzburger Landesregierung ein bestimmtes Gebiet gemäß § 4 Slbg NationalparkG Hohe Tauern durch Verordnung in die Außenzone des Nationalparkes Hohe Tauern einbezogen hat.
Schlagworte
Amtssachverständiger Person BejahungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993100226.X05Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009