RS Vwgh 1995/6/26 93/10/0233

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Veröffentlicht am 26.06.1995
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art140 Abs1;
MRK Art10 Abs2;
MRK Art10;
NatSchG Tir 1991 §1 Abs1;
NatSchG Tir 1991 §15 Abs1;
NatSchG Tir 1991 §6 Abs1 liti;
StGG Art13;

Rechtssatz

Die Freiheit der Meinungsäußerung umfaßt auch das Recht, die Verbreitungsmittel der Meinung frei zu bestimmen; Regelungen, die die Errichtung von Werbeeinrichtungen an eine behördliche Bewilligung binden, können daher das Recht auf freie Meingsungsäußerung berühren (Hinweis VfSlg 11651/1988). § 6 Abs 1 lit i iVm § 15 Abs 1 Tir NatSchG 1991 erscheint unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung der Natur als Lebensgrundlage des Menschen (vgl § 1 Abs 1 Tir NatSchG 1991) als Rahmen des materiellen Gesetzesvorbehaltes des Art 10 Abs 2 MRK zulässig. Die Beschränkung der Errichtung von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften kann in jenen Fällen, in denen dies zu einer Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit führt, durchaus in einem angemessenen Verhältnis zu dem vom Gesetz verfolgten Zweck der Erhaltung der Natur stehen. Es begegnet daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn es der Gesetzgeber weitgehend den Organen der Vollziehung überläßt, im Einzelfall das Interesse an der Meinungsäußerungsfreiheit gegen jenes des Naturschutzes abzuwägen. Das Gesetz und seine Vollziehung sind solange verfassungsrechtlich unbedenklich, als keine unverhältnismäßige Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit bewirkt wird (Hinweis VfSlg 11651/1988). Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit der anzuwendenden Vorschriften sind somit nicht entstanden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100233.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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