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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
B-VG Art140 Abs1;Rechtssatz
Aus § 58 Abs 1 Slbg NatSchG 1993 iVm § 1 und § 2 LSchV Leopoldskronermoos 1981 und § 2 Abs 8 Slbg LSchV ergibt sich, daß in Landschaftsschutzgebiet Leopoldskroner-Moos die Vornahme größerer oder erheblicher Bodenverletzungen oder Aufschüttungen ohne naturschutzbehördliche Bewilligung verboten ist. Der Tatbestand ist mit genügender Klarheit als Verbotsnorm und damit als strafbarer Tatbestand gekennzeichnet. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 58 Abs 1 Slbg NatSchG 1993 bestehen daher im vorliegenden Zusammenhang nicht.
Schlagworte
Mängel im SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995100017.X03Im RIS seit
20.11.2000