RS Vwgh 1995/6/26 91/10/0165

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Veröffentlicht am 26.06.1995
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Index

82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §26 Abs1 litd;
LMG 1975 §26 Abs2;
LMG 1975 §7 Abs1 litc;
LMG 1975 §74 Abs1;
LMG 1975 §8 litf;
LMG 1975 §9 Abs1 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/10/0174

Rechtssatz

Die Anpreisungen "erhalten Sie die Gesundheit Ihrer Haut", sie bleibt länger jugendlich frisch", "schenkt Vitalität und jugendliche Frische", "die Haut bleibt jung und schön", "Mit einer fein abgestimmten Rezeptur natürlicher Wirkstoffe erhalten Sie die Gesundheit ihrer Haut" und "Die Haut bewahrt ihre Elastizität, bleibt jung und schön" sind geeignet, bei flüchtigem Lesen bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der Interessenten den Eindruck zu erwecken (Hinweis E 26.9.1994, 92/10/0468), die Verwendung des genannten Produktes diene der Gesunderhaltung bzw Jungerhaltung der Haut. Die gegenständlichen Anpreisungen stellen somit unabhängig davon, ob sie nun allgemein gehalten sind, jedenfalls eine Unterform der physiologischen bzw pharmakologischen Wirkung iSd § 9 Abs 1 lit a LMG 1975 dar. Ein solcher Hinweis ist jedoch - unter der Voraussetzung, daß er nicht irreführend ist - nach nach § 26 Abs 2 LMG 1975 zulässig (Hinweis E 30.9.1992, 92/10/0095, 0112).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991100165.X04

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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