RS Vfgh 1991/10/17 G277/91

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Veröffentlicht am 17.10.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsmaßstab

Leitsatz

Keine neuerliche Auseinandersetzung mit bereits in einem anderen Gesetzesprüfungsverfahren behandelten Bedenken wegen entschiedener Sache

Rechtssatz

Da die vorgetragenen Bedenken im wesentlichen mit jenen übereinstimmen (§62 Abs1 VfGG), über die der Verfassungsgerichtshof bereits mit E v 16.10.91, G187,269/91, abgesprochen hat, war der vorliegende Antrag wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • G 277/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 17.10.1991 G 277/91

Schlagworte

VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Bedenken, res iudicata, Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:G277.1991

Dokumentnummer

JFR_10088983_91G00277_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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