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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / PrüfungsmaßstabLeitsatz
Keine neuerliche Auseinandersetzung mit bereits in einem anderen Gesetzesprüfungsverfahren behandelten Bedenken wegen entschiedener SacheRechtssatz
Da die vorgetragenen Bedenken im wesentlichen mit jenen übereinstimmen (§62 Abs1 VfGG), über die der Verfassungsgerichtshof bereits mit E v 16.10.91, G187,269/91, abgesprochen hat, war der vorliegende Antrag wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Bedenken, res iudicata, RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:G277.1991Dokumentnummer
JFR_10088983_91G00277_01