RS Vwgh 1995/6/26 93/10/0233

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1995
beobachten
merken

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
NatSchG Tir 1991 §1 Abs1;
NatSchG Tir 1991 §15 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/27 94/10/0176 5

Stammrechtssatz

Um überprüfen zu können, ob der Charakter der Landschaft durch ein Vorhaben beeinträchtigt wird, ist es erforderlich, daß die Behörde ihrem Bescheid eine auf hinreichende Ermittlungsergebnisse - insbesondere auf sachverständiger Basis - beruhende, großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft zugrundelegt. Erst eine solche Beschreibung erlaubt es, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, die der Landschaft ihr Gepräge geben und die daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen (Hinweis E 26.9.1983, 83/10/0199, VwSlg 11163 A/1983, E 9.7.1992, 91/10/0163 und E 29.11.1993, 92/10/0083).

Schlagworte

Sachverständiger Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100233.X06

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten