RS Vwgh 1995/6/26 93/10/0188

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Veröffentlicht am 26.06.1995
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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG Tir 1991 §43 Abs1 lita;
NatSchG Tir 1991 §6 Abs1 liti;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Die Auffassung, eine Verantwortlichkeit eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 1 VStG könne nur auf der Grundlage einer formellen Beschlußfassung der Vereinsorgane in Richtung des strafbaren Verhaltens (hier: Aufstellen einer Tafel entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs 1 lit i Tir NatSchG 1991 iVm § 43 Abs 1 lit a Tir NatSchG 1991) in Betracht kommen, ist nicht zu teilen; entscheidend für die Verantwortlichkeit des Organs nach § 9 Abs 1 VStG ist im vorliegenden Zusammenhang lediglich die Begehung der strafbaren Handlung in Rahmen einer Tätigkeit für die juristische Person.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100188.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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