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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Waren der Partei die Aussagen der vernommenen Zeugen bereits im erstinstanzlichen Verfahren zur Kenntnis gebracht worden, ist das Fehlen der Namen dieser Zeugen im Bescheid der Berufungsbehörde unerheblich.
Schlagworte
Parteiengehör AllgemeinVerwaltungsstrafverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993100201.X02Im RIS seit
03.12.2001Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009