RS Vwgh 1995/6/26 93/10/0201

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Veröffentlicht am 26.06.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;

Rechtssatz

Waren der Partei die Aussagen der vernommenen Zeugen bereits im erstinstanzlichen Verfahren zur Kenntnis gebracht worden, ist das Fehlen der Namen dieser Zeugen im Bescheid der Berufungsbehörde unerheblich.

Schlagworte

Parteiengehör AllgemeinVerwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100201.X02

Im RIS seit

03.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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