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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §56;Rechtssatz
Daß die bei der Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung anzuwendenden eisenbahnrechtlichen Vorschriften des Bundes die Anwendung landesgesetzlicher Vorschriften nicht vorsehen (Hinweis E 29.9.1993, 91/03/0166), bedeutet für den vorliegenden Fall lediglich, daß DIE FÜR DIE ERTEILUNG DER EISENBAHNRECHTLICHEN BAUGENEHMIGUNG ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE (Hinweis § 12 EisenbahnG) landesrechtliche Vorschriften (hier § 6 Abs 1 lit f iVm § 17 Abs 1 Tir NatSchG 1991) nicht anzuwenden hatte. Es bedeutet jedoch nicht, daß eine allfällige eisenbahnrechtliche Baugenehmigung eine naturschutzrechtliche Bewilligung des Vorhabens ersetzt oder einer Befassung der Naturschutzbehörde mit dem Vorhaben - etwa in Form der Untersagung von Arbeiten - entgegenstünde. Bei der Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung hat die Behörde den eisenbahnrechtlichen Vorschriften (vgl § 32, § 33, § 34, § 35, § 36, insbesondere §§ 33 und § 36 Abs 4 EisenbahnG) Gesichtspunkte des Naturschutzes nicht wahrzunehmen. Nach § 57 Abs 2 EisenbahnG bleiben die in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen Bestimmungen, die (ua) für Eisenbahnanlagen eine Genehmigung durch andere Behörden vorsehen, unberührt (hier:
Untersagung der Errichtung eines Parkplatzes im Bereich der Talstation einer Bergbahn).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993100239.X01Im RIS seit
17.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.10.2008