RS Vwgh 1995/6/26 93/10/0239

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Veröffentlicht am 26.06.1995
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
EisenbahnG 1957 §32;
EisenbahnG 1957 §33;
EisenbahnG 1957 §34;
EisenbahnG 1957 §35;
EisenbahnG 1957 §36 Abs4;
EisenbahnG 1957 §36;
EisenbahnG 1957 §57 Abs2;
NatSchG Tir 1991 §17 Abs1;
NatSchG Tir 1991 §6 Abs1 litf;
NatSchG Tir 1991 §6 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Daß die bei der Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung anzuwendenden eisenbahnrechtlichen Vorschriften des Bundes die Anwendung landesgesetzlicher Vorschriften nicht vorsehen (Hinweis E 29.9.1993, 91/03/0166), bedeutet für den vorliegenden Fall lediglich, daß DIE FÜR DIE ERTEILUNG DER EISENBAHNRECHTLICHEN BAUGENEHMIGUNG ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE (Hinweis § 12 EisenbahnG) landesrechtliche Vorschriften (hier § 6 Abs 1 lit f iVm § 17 Abs 1 Tir NatSchG 1991) nicht anzuwenden hatte. Es bedeutet jedoch nicht, daß eine allfällige eisenbahnrechtliche Baugenehmigung eine naturschutzrechtliche Bewilligung des Vorhabens ersetzt oder einer Befassung der Naturschutzbehörde mit dem Vorhaben - etwa in Form der Untersagung von Arbeiten - entgegenstünde. Bei der Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung hat die Behörde den eisenbahnrechtlichen Vorschriften (vgl § 32, § 33, § 34, § 35, § 36, insbesondere §§ 33 und § 36 Abs 4 EisenbahnG) Gesichtspunkte des Naturschutzes nicht wahrzunehmen. Nach § 57 Abs 2 EisenbahnG bleiben die in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen Bestimmungen, die (ua) für Eisenbahnanlagen eine Genehmigung durch andere Behörden vorsehen, unberührt (hier:

Untersagung der Errichtung eines Parkplatzes im Bereich der Talstation einer Bergbahn).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100239.X01

Im RIS seit

17.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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