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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/10/0177 E 27. Februar 1989 RS 2(hier: Infolge allenfalls unrichtiger Anwendung der materiellen Bestimmungen des NÖ NatSchG 1977 hat sich die Behörde mit den Berufungsausführungen der Gemeinde nicht auseinandergesetzt).Stammrechtssatz
Eine Gemeinde kann als Formalpartei durch eine allfällige unrichtige Anwendung der materiellen Bestimmungen des NÖ NatSchG nicht in ihren Rechten verletzt sein.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995100064.X02Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.02.2011