RS Vwgh 1995/6/26 95/10/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1995
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
B-VG Art131 Abs2;
NatSchG NÖ 1977 §14a idF 5500-3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/10/0177 E 27. Februar 1989 RS 2(hier: Infolge allenfalls unrichtiger Anwendung der materiellen Bestimmungen des NÖ NatSchG 1977 hat sich die Behörde mit den Berufungsausführungen der Gemeinde nicht auseinandergesetzt).

Stammrechtssatz

Eine Gemeinde kann als Formalpartei durch eine allfällige unrichtige Anwendung der materiellen Bestimmungen des NÖ NatSchG nicht in ihren Rechten verletzt sein.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100064.X02

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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