Index
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
B-VG Art10 Abs1 Z9;Rechtssatz
Die allfällige Zugehörigkeit eines Vorhabens zu einer - den Vorschriften des EisenbahnG unterliegenden - Eisenbahnanlage (hier: Errichtung eines Parkplatzes im Bereich der Talstation einer Bergbahn) steht auch unter dem Gesichtspunkt der verfassungsrechtlichen Kompetenznormen der Normierung einer Bewilligungspflicht durch den Naturschutzgesetzgeber nicht entgegen. In dieser Frage ist ausschlaggebend, ob nach den im Versteinerungszeitpunkt (1.10.1925) in Geltung stehenden eisenbahnrechtlichen Vorschriften bei Erteilung einer Baugenehmigung für Eisenbahnanlagen Gesichtspunkte des Naturschutzes mitzuberücksichtigen waren (Hinweis: E 15.11.1993, 92/10/0437). Aus dem im Versteinerungszeitpunkt (1.10.1925) in Geltung gestandenen § 6 PrivateisenbahnbautenV 1854 idF Art 51 VEG, nach der ein Widerstreit zu öffentlichen Interessen oder den Rechten dritter Personen von der Eisenbahnbehörde zu beachten war, kann nicht gefolgert werden, daß die Auseinandersetzung mit Gesichtspunkten des Naturschutzes Inhalt der eisenbahnrechtlichen Regelung gewesen wäre (Hinweis E 15.11.1993, 92/10/0437; hier: Errichtung eines Parkplatzes im Bereich der Talstation einer Bergbahn).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993100239.X02Im RIS seit
17.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.10.2008