RS Vwgh 1995/6/26 93/10/0239

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Veröffentlicht am 26.06.1995
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z9;
B-VG Art15 Abs1;
EisenbahnkonzessionsG 1854 §6 idF 1925/277;
NatSchG Tir 1991 §17 Abs1;
NatSchG Tir 1991 §6 Abs1 litf;
NatSchG Tir 1991 §6 Abs1;
VEG 1925 Art51;
VwRallg;

Rechtssatz

Die allfällige Zugehörigkeit eines Vorhabens zu einer - den Vorschriften des EisenbahnG unterliegenden - Eisenbahnanlage (hier: Errichtung eines Parkplatzes im Bereich der Talstation einer Bergbahn) steht auch unter dem Gesichtspunkt der verfassungsrechtlichen Kompetenznormen der Normierung einer Bewilligungspflicht durch den Naturschutzgesetzgeber nicht entgegen. In dieser Frage ist ausschlaggebend, ob nach den im Versteinerungszeitpunkt (1.10.1925) in Geltung stehenden eisenbahnrechtlichen Vorschriften bei Erteilung einer Baugenehmigung für Eisenbahnanlagen Gesichtspunkte des Naturschutzes mitzuberücksichtigen waren (Hinweis: E 15.11.1993, 92/10/0437). Aus dem im Versteinerungszeitpunkt (1.10.1925) in Geltung gestandenen § 6 PrivateisenbahnbautenV 1854 idF Art 51 VEG, nach der ein Widerstreit zu öffentlichen Interessen oder den Rechten dritter Personen von der Eisenbahnbehörde zu beachten war, kann nicht gefolgert werden, daß die Auseinandersetzung mit Gesichtspunkten des Naturschutzes Inhalt der eisenbahnrechtlichen Regelung gewesen wäre (Hinweis E 15.11.1993, 92/10/0437; hier: Errichtung eines Parkplatzes im Bereich der Talstation einer Bergbahn).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100239.X02

Im RIS seit

17.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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