Index
L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
LSchV Allg Slbg 1980 §6;Rechtssatz
Stützt die Behörde die von ihr verhängte Strafe auf § 58 Abs 1 Slbg NatSchG 1993 und § 6 Slbg LSchV, kommt der Zitierung des § 6 Slbg LSchV, die lediglich darauf verweist, daß Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Slbg LSchV nach § 47 Slbg NatSchG 1977 als Verwaltungsübertretung bestraft werden, und somit lediglich demonstrative Bedeutung hat, neben der eigentlichen Strafnorm des § 58 Abs 1 Slbg NatSchG 1993, welche die angewandte Gesetzesbestimmung iSd § 44a Z 3 VStG darstellt, keine rechtliche Relevanz zu.
Schlagworte
Strafnorm Mängel im Spruch Verwaltungsvorschrift Mängel im SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995100017.X06Im RIS seit
20.11.2000