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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
B-VG Art10;Rechtssatz
Der Grundsatz der Kompetenztrennung schließt es nicht aus, daß bestimmte Sachgebiete nach verschiedenen Gesichtspunkten von verschiedenen Kompetenzträgern geregelt werden (Hinweis E VfGH E 1.3.1982, VfSlg 9337/1982). Schon unter diesem Aspekt schließt der Umstand, daß ein Parkpaltz im Bereich der Talstation einer Bergbahn errichtet werden soll das Bestehen einer Bewilligungspflicht nach dem Tir NatSchG und damit die Zuständigkeit der Naturschutzbehörden für die Erteilung der Bewilligung bzw an das Bestehen einer Bewilligungspflicht anknüpfende Maßnahmen nicht aus, es erübrigt sich daher eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Parkplatz nach den im Versteinerungszeitpunkt (1.10.1925) vorliegenden eisenbahnrechtlichen Vorschriften als Teil einer Eisenbahnanlage anzusehen gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993100239.X03Im RIS seit
17.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.10.2008