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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Rechtssatz
Voraussetzung der Zulässigkeit einer nach Art 132 B-VG, § 27 VwGG erhobenen Säumnisbeschwerde ist die Säumigkeit der von einer Partei angerufenen obersten Behörde; Säumnis liegt nicht vor, wenn die Behörde über den Antrag bereits entschieden hat.
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995100044.X01Im RIS seit
24.01.2001Zuletzt aktualisiert am
03.02.2010