RS Vwgh 1995/6/26 93/10/0188

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Voraussetzung dafür, strafrechtliche Verantwortliche nach § 9 Abs 1 VStG heranzuziehen, ist zunächst, daß die strafbare Handlung der juristischen Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit zuzurechnen ist; dies ist dann der Fall, wenn die Behörde die Begehung der Tat durch die juristische Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit (also dessen Organe oder Beauftragte) als erwiesen annehmen kann (hier: für eigenmächtige Handlungen Vereinsangehöriger ist der verantwortliche Beauftragte nicht verantwortlich; Hinweis E 26.4.1990, 90/06/0020, 0021).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100188.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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