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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs1;Rechtssatz
Voraussetzung dafür, strafrechtliche Verantwortliche nach § 9 Abs 1 VStG heranzuziehen, ist zunächst, daß die strafbare Handlung der juristischen Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit zuzurechnen ist; dies ist dann der Fall, wenn die Behörde die Begehung der Tat durch die juristische Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit (also dessen Organe oder Beauftragte) als erwiesen annehmen kann (hier: für eigenmächtige Handlungen Vereinsangehöriger ist der verantwortliche Beauftragte nicht verantwortlich; Hinweis E 26.4.1990, 90/06/0020, 0021).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993100188.X01Im RIS seit
20.11.2000