RS Vwgh 1995/6/26 94/10/0058

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Veröffentlicht am 26.06.1995
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L17006 Gemeindeeigener Wirkungsbereich Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z8;
B-VG Art118 Abs3 Z3;
B-VG Art15 Abs3;
LärmschutzV Thal 1990 §1 Abs3;
LärmschutzV Thal 1990 §3 Abs1;
LärmschutzV Thal 1990 §3 Abs3;

Beachte

Besprechung in: ZfV 1/2006, 24-30, FN 10;

Rechtssatz

Der Betrieb von Sportanlagen stellt keine Angelegenheit des Gewerbes iSd Art 10 Abs 1 B-VG, sondern eine solche nach Art 15 Abs 3 B-VG dar. Nicht jede selbständige und dauernde, im Interesse des Gewerbes geübte, auf Gewinn berechnete Tätigkeit stellt danach ein Gewerbe iSd Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG dar. Nach der "Versteinerungstheorie" ergibt sich, daß die in der Regel erwerbsmäßig betriebenen Unternehmungen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen aller Art nicht zu den Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie gehören. Auch das Halten von Eislaufplätzen ist - wie sich etwa aus der einschlägigen, in der Zeit zwischen 1898 bis 1923 maßgebenden Literatur ergibt - nicht als Gewerbeunternehmung, sondern als Veranstaltung einer öffentlichen Belustigung angesehen worden. Der Betrieb von Tennisplätzen ist in dieser Hinsicht dem Betrieb von Eislaufplätzen gleichzuhalten (Hinweis E 1.7.1987, 85/01/0290). Nichts anderes wird aber im Sinne einer intrasystematischen Fortentwicklung (Hinweis Adamovich-Funk, Österreichisches Verfassungsrecht, dritte Aufl, S 190f) für den Betrieb von Golfplätzen zu gelten haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100058.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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