RS Vfgh 1991/11/20 B1218/91

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Veröffentlicht am 20.11.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Straßenpolizei
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe (Ersatzarrest)

Rechtssatz

Keine Folge

Der Antragsteller hat es unterlassen, seiner Konkretisierungspflicht nachzukommen und durch nähere Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse insbesondere in Anbetracht des relativ geringen Geldbetrages (S 1.210,-) darzulegen, weshalb der Vollzug des Bescheides für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des §85 Abs2 VfGG darstellen würde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B1218.1991

Dokumentnummer

JFR_10088880_91B01218_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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