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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art117 Abs7;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH steht es dem VwGH in einem Fall, in welchen ein Bf die belBeh in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ausdrücklich (wenn auch unrichtig) bezeichnet hat, nicht zu, eine solche Bezeichnung umzudeuten und die belBeh, mit der sich der Bf in das Verfahren einlassen will, gegen eine andere, von ihm nicht bezeichnete auszutauschen. Hat der Bf gem § 28 Abs 1 Z 2 VwGG eine Beh als diejenige angegeben, die den angefochteten Bescheid erlassen hat, dann ist der VwGH daran gebunden, auch wenn aus dem vorgelegten Bescheid eine andere Beh als bescheiderlassende Beh ersichtlich ist. Würde man eine andere Auffassung vertreten, dann genügte die Vorlage des angefochtenen Bescheides iSd § 28 Abs 5 VwGG und § 28 Abs 1 Z 2 VwGG wäre inhaltslos (Hinweis B 25.10.1994, 94/07/0103, B 15.11.1994, 92/07/0189, B 26.4.1995, 95/07/0052 und B 10.3.1992, 92/08/0045; hier wird ein forstpolizeilicher Auftrag bekämpft; als belBeh wird durchgehend der Magistrat Villach bezeichnet; eine Umdeutung der so bezeichneten belBeh dahingehend, daß damit der Landeshauptmann - der den forstpolizeilichen Auftrag im Instanzenzug erlassen hat - gemeint sei, ist nicht möglich, da der Magistrat lediglich als Hilfsorgan des Bürgermeisters, nicht aber als Hilfsorgan des Landeshauptmannes tätig wird).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesMängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995100100.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
04.09.2012