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L50004 Pflichtschule allgemeinbildend OberösterreichNorm
AVG §37;Rechtssatz
Auf die Mitteilung des Inhaltes der vom Bezirksschulrat in einem Verfahren nach § 47 Abs 1 OÖ PSchOG 1992 idF LGBl 1993/1 gem § 47 Abs 6 OÖ PSchOG 1992 idF 1993/1 abgegebenen Erklärung hat die antragstellende Partei keinen Anspruch. Gegenstand des Parteiengehörs kann nach § 37 AVG und § 45 Abs 3 AVG nur der durch die Behörde auf Grund bestimmter Ergebnisse der Beweisaufnahme als erwiesen angenommene Sachverhalt sein (hier hing die Entscheidung ausschließlich von der Frage der "Verweigerung der Aufnahme" durch den Schulerhalter gem § 47 Abs 4 Z 1 OÖ PSchOG 1992 idF LGBl 1993/1 ab; als Beweismittel lag der belangten Behörde lediglich die Urkunde vor, die die entsprechende Erklärung des Schulerhalters enthält. Diesen Sachverhalt bzw dieses Ermittlungsergebnis betreffend liegt keine Verletzung des Parteiengehörs vor; schon unter diesem Gesichtspunkt liegt kein relevanter Verfahrensmangel darin, daß der antragstellenden Partei eine allfällige Stellungsnahme des Bezirksschulrates nicht vorgehalten wurde).
Schlagworte
Abstandnahme vom Parteiengehör Beweismittel Urkunden Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993100178.X05Im RIS seit
18.06.2001