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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §37;Rechtssatz
Um beurteilen zu können, ob eine unter dem Aspekt des § 13 Abs 1 lit a Tir NatSchG 1975 relevante Beeinträchtigung des Naturhaushaltes durch eine Beeinflussung einer Quelle zu besorgen ist, bedarf es einer auf die Gegebenheiten des Beschwerdefalles bezogenen konkreten Darstellung der Auswirkungen, die mit der Beeinträchtigung der Quelle auf das Wirkungsgefüge aus den Wechselbeziehungen der Lebewesen untereinander und zu ihrer Umwelt verbunden sind.
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994100169.X05Im RIS seit
11.07.2001