RS Vwgh 1995/6/26 94/10/0169

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Veröffentlicht am 26.06.1995
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Tir 1975 §13 Abs1 lita;

Rechtssatz

Um beurteilen zu können, ob eine unter dem Aspekt des § 13 Abs 1 lit a Tir NatSchG 1975 relevante Beeinträchtigung des Naturhaushaltes durch eine Beeinflussung einer Quelle zu besorgen ist, bedarf es einer auf die Gegebenheiten des Beschwerdefalles bezogenen konkreten Darstellung der Auswirkungen, die mit der Beeinträchtigung der Quelle auf das Wirkungsgefüge aus den Wechselbeziehungen der Lebewesen untereinander und zu ihrer Umwelt verbunden sind.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100169.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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