RS Vfgh 1991/11/25 B130/91

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Veröffentlicht am 25.11.1991
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
DSt 1872 §2

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch willkürliche Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt; Fortsetzung eines als ruhend vereinbarten Verfahrens nicht in jedem Fall disziplinär zu ahnden

Rechtssatz

Der belangten Behörde ist deshalb ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen, weil ihre Auffassung, das Betreiben der Fortsetzung eines als ruhend vereinbarten Verfahrens sei in jedem Fall disziplinär zu ahnden, verfehlt ist. Ein solches Verhalten eines Rechtsanwaltes kann nicht nur zulässig, sondern im Interesse des Klienten auch geboten sein. Ein disziplinär zu ahndendes Verhalten kann nur angenommen werden, wenn im Einzelfall ein spezifisch vorwerfbares Verhalten hinzutritt.

Unter der Voraussetzung, daß der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens im ausdrücklichen Auftrag des Klienten deshalb erfolgte, weil die Gegenseite die in dieser Vereinbarung übernommenen Zusagen nicht erfüllt hat, kommt dem Umstand keine entscheidende Bedeutung zu, daß der Beschwerdeführer vor Stellung des Antrages auf Fortsetzung des Verfahrens den gegnerischen Anwalt nicht kontaktiert hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B130.1991

Dokumentnummer

JFR_10088875_91B00130_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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