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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §37;Rechtssatz
Hat die Behörde in einem naturschutzbehördlichen Verfahren nach § 5 Abs 1 lit b Z 2 Tir NatSchG 1975 iVm § 13 Tir NatSchG 1975 die in den Stellungnahmen der Wildbachverbauung und Lawinenverbauung sowie des Baubezirksamtes enthaltenen Angaben als nicht ausreichend konkret angesehen, hat sie nach dem in Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatz der Amtswegigkeit die Wildbachverbauung und Lawienenverbauung sowie das Baubezirksamt zu einer Präzisierung ihrer Stellungnahmen einzuladen (Hinweis E 20.9.1993, 92/10/0395, 92/10/0450).
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994100169.X07Im RIS seit
11.07.2001