RS Vwgh 1995/6/26 93/10/0201

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1995
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
VStG §24;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Sind die von der Behörde zweiter Instanz als erwiesen angenommenen Taten entsprechend dem Gebot des § 44a Z 1 VStG in dem (mit dem Bescheid der Behörde zweiter Instanz bestätigten und damit übernommenen) Spruch des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz umschrieben, bedarf es keiner Wiederholung dieser Feststellungen in der Begründung des Bescheides der Behörde zweiter Instanz.

Schlagworte

BerufungsverfahrenVerweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten InstanzSpruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der BegründungSpruch der Berufungsbehörde vollinhaltliche Übernahme des Spruches der ersten InstanzBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100201.X01

Im RIS seit

03.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten