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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Sind die von der Behörde zweiter Instanz als erwiesen angenommenen Taten entsprechend dem Gebot des § 44a Z 1 VStG in dem (mit dem Bescheid der Behörde zweiter Instanz bestätigten und damit übernommenen) Spruch des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz umschrieben, bedarf es keiner Wiederholung dieser Feststellungen in der Begründung des Bescheides der Behörde zweiter Instanz.
Schlagworte
BerufungsverfahrenVerweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten InstanzSpruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der BegründungSpruch der Berufungsbehörde vollinhaltliche Übernahme des Spruches der ersten InstanzBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993100201.X01Im RIS seit
03.12.2001Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009