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L50004 Pflichtschule allgemeinbildend OberösterreichNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Behörde hat auf die Gründe, die den Schulerhalter veranlassen, die Aufnahme zu verweigern, nicht einzugehen, sondern iSd § 47 Abs 4 Z 1 OÖ PSchOG 1992 idF LGBl 1993/1 lediglich zu prüfen, ob eine "Verweigerung der Aufnahme" vorliegt; auch in diesem Zusammenhang ist ausschlaggebend, daß die Behörde eine Entscheidung nach § 47 Abs 1 OÖ PSchOG 1992 idF LGBl 1993/1 zu treffen hat, die (insbesondere) vom Tatbestandsmerkmal der "Verweigerung der Aufnahme" durch den Schulerhalter nach § 47 Abs 4 Z 1 OÖ PSchOG 1992 idF LGBl 1993/1 abhängt.
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993100178.X03Im RIS seit
18.06.2001