RS Vwgh 1995/6/26 93/10/0178

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Veröffentlicht am 26.06.1995
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L50004 Pflichtschule allgemeinbildend Oberösterreich
L50504 Schulbau Schulerhaltung Oberösterreich
L50804 Berufsschule Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
PSchOG OÖ 1992 §47 Abs1 idF 1993/001;
PSchOG OÖ 1992 §47 Abs4 Z1 idF 1993/001;

Rechtssatz

Die Behörde hat auf die Gründe, die den Schulerhalter veranlassen, die Aufnahme zu verweigern, nicht einzugehen, sondern iSd § 47 Abs 4 Z 1 OÖ PSchOG 1992 idF LGBl 1993/1 lediglich zu prüfen, ob eine "Verweigerung der Aufnahme" vorliegt; auch in diesem Zusammenhang ist ausschlaggebend, daß die Behörde eine Entscheidung nach § 47 Abs 1 OÖ PSchOG 1992 idF LGBl 1993/1 zu treffen hat, die (insbesondere) vom Tatbestandsmerkmal der "Verweigerung der Aufnahme" durch den Schulerhalter nach § 47 Abs 4 Z 1 OÖ PSchOG 1992 idF LGBl 1993/1 abhängt.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100178.X03

Im RIS seit

18.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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