RS Vwgh 1995/6/27 95/20/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):95/20/0216 B 26. Juli 1995 95/20/0208 B 26. Juli 1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/19/0271 B 16. Dezember 1991 RS 2

Stammrechtssatz

Ist eine Beschwerde ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen, dann erübrigt es sich, den Beschwerdeführer gem § 34 Abs 2 VwGG unter Zurückstellung der Beschwerde aufzufordern, den formellen Mangel des Fehlens der Unterschrift eines Rechtsanwaltes (§ 24 Abs 2 VwGG) zu beseitigen (Hinweis B 18.9.1950, 1239/50, VwSlg 1628 A/1950).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinMängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995200047.X05

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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