RS Vfgh 1991/11/25 G101/91

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Veröffentlicht am 25.11.1991
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Index

L5 Kulturrecht
L5015 Schulzeit

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Vlbg PflichtschulzeitG §1 Abs3
Vlbg PflichtschulzeitG §4
SchulzeitG 1985 §16 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Vlbg PflichtschulzeitG betreffend die Schulfreierklärung der Samstage mangels Legitimation; kein Eingriff in die Rechtssphäre der antragstellenden Erziehungsberechtigten (bzw Lehrer); bloßes Anhörungsrecht der Erziehungsberechtigten und Lehrer bei Erlassung einer Verordnung betreffs die Schulfreierklärung des Samstags

Rechtssatz

Der Individualantrag auf Aufhebung der Worte "von zwei Dritteln" in §4 Abs1 lita Vlbg PflichtschulzeitG, LGBl. 23/1979 idF LGBl. 24/1990, in eventu §4 Abs1 lita, in eventu §4 Abs1, in eventu §4 Abs1 bis Abs7 Vlbg PflichtschulzeitG, wird zurückgewiesen.

Sowohl die grundsatzgesetzliche Vorschrift des §16 Abs1 erster Satz SchulzeitG 1985 als auch die ausführungsgesetzliche Regelung des §1 Abs3 erster Satz Vlbg PflichtschulzeitG bestimmen ausdrücklich, daß sich die Vorschriften über die Schulzeit auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler beziehen. Die Erziehungsberechtigten (Lehrer) sind - von der noch zu erwähnenden Ausnahme abgesehen - nicht Adressaten der gesetzlichen Regelungen über die Festsetzung der Schulzeit, mögen diese Regelungen auch faktische Auswirkungen auf sie haben.

Die Regelungen des §4 Vlbg PflichtschulzeitG richten sich primär an die Schulverwaltung. Den Erziehungsberechtigten wird im Verfahren zur Schulfreierklärung der Samstage (nur) durch §4 Abs1 lita Vlbg PflichtschulzeitG (den Lehrern durch §4 Abs1 litb Vlbg PflichtschulzeitG) die Möglichkeit, angehört zu werden, eröffnet. Nur in bezug auf diese Regelung sind sie Normadressaten. Ein über das Recht, angehört zu werden, hinausgehendes Recht der Erziehungsberechtigten (Lehrer) wird nicht normiert.

(ebenso hinsichtlich von Anträgen von Erziehungsberechtigten:

G328/91, G337/91, G347/91, alle B v 14.12.91; hinsichtlich von Anträgen von Lehrern: B v 25.11.91, G102/91, B v 14.12.91, G345/91)

Entscheidungstexte

  • G 101/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.11.1991 G 101/91

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Schulen, Schulzeit, Anhörungsrecht (bei Verordnungserlassung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:G101.1991

Dokumentnummer

JFR_10088875_91G00101_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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