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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §72 Abs1Rechtssatz
Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse.
Der infolge des Verbesserungsauftrags eingebrachte Antrag auf Beigebung des Rechtsanwaltes für das gesamte Verfahren wird durch die darauf folgende Bemerkung, der Rechtsanwalt werde "verwendet, soweit er benötigt" werde, teilweise zurückgenommen. Es ist nicht mehr erkennbar, ob zB Schriftstücke im Zuge des Beschwerdeverfahrens dem Rechtsanwalt oder dem Beschwerdeführer zugestellt werden sollen. Weiters blieb das Vermögensbekenntnis unvollständig, weil das Schriftstück, das als Einkommensnachweis dienen sollte und auf das der Antragsteller ausdrücklich hinweist, nicht beigeschlossen wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B1094.1991Dokumentnummer
JFR_10088875_91B01094_01