RS Vfgh 1991/11/25 B1094/91

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Veröffentlicht am 25.11.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §72 Abs1

Rechtssatz

Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse.

Der infolge des Verbesserungsauftrags eingebrachte Antrag auf Beigebung des Rechtsanwaltes für das gesamte Verfahren wird durch die darauf folgende Bemerkung, der Rechtsanwalt werde "verwendet, soweit er benötigt" werde, teilweise zurückgenommen. Es ist nicht mehr erkennbar, ob zB Schriftstücke im Zuge des Beschwerdeverfahrens dem Rechtsanwalt oder dem Beschwerdeführer zugestellt werden sollen. Weiters blieb das Vermögensbekenntnis unvollständig, weil das Schriftstück, das als Einkommensnachweis dienen sollte und auf das der Antragsteller ausdrücklich hinweist, nicht beigeschlossen wurde.

Entscheidungstexte

  • B 1094/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.11.1991 B 1094/91

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B1094.1991

Dokumentnummer

JFR_10088875_91B01094_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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