RS Vwgh 1995/6/27 95/04/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1995
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §39 Abs2;
GewO 1973 §268 idF 1993/029;
GewO 1973 §324 Abs4 idF 1993/029;
GewO 1973 §368 Z13 idF 1993/029;
GewO 1973 §46 Abs3 idF 1993/029;
GewO 1973 §50 Abs1 Z9 idF 1993/029;
VStG §44a Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/04/0064 E 27. Juni 1995

Rechtssatz

Aus § 50 Abs 1 Z 9 iZm § 268, letzer Satz GewO 1973 idF 1993/029 ist für den Umfang der Ausübung des Marktfahrergewerbes zu folgern, daß dieses Gewerbe einerseits nur innerhalb eines festgelegten Marktgebietes ausgeübt werden darf, im übrigen aber unter anderem auch aufgrund eines "sonstigen Anlasses", der - soweit kein Markt (Gelegenheitsmarkt) besteht - dann als gegeben anzusehen ist, wenn sich eine größere Ansammlung von Menschen gebildet hat, die mit einer nicht als Markt (Gelegenheitsmarkt) zu qualifizierenden Veranstaltung im Zusammenhang (arg "verbunden") steht; dies jeweils aber nur insoweit, als sich das Gewerbe auf den Kleinverkauf der normierten Produkte beschränkt. Der Umstand, daß eine Messeveranstaltung den Namen der Stadt führt, in der sie stattfindet, hat aber nicht zur Folge, daß das Messegelände bzw die Messefläche gleichsam automatisch das gesamte Stadtgebiet umfaßt. Die Behörde hat vielmehr zu ermitteln und Feststellungen darüber zu treffen, auf welchen Plätzen ein "sonstiger Anlaß" iSd § 50 Abs 1 Z 9 GewO 1973 idF 1993/029 vorgelegen hat oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040065.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten