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44 ZivildienstNorm
ZDG 1986 §13 Abs1;Rechtssatz
§ 13 Abs 5 ZDG normiert lediglich eine qualifizierte Information des Dienstgebers durch Bescheidzustellung nach erfolgter Freistellung mit der Funktion, die Voraussetzungen für die dem Dienstgeber auferlegte Mitteilungspflicht beim Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen zu schaffen.
Wirtschaftliche Interessen des Dienstgebers stellen keinen Befreiungsgrund iSd § 13 Abs 1 ZDG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110190.X02Im RIS seit
11.07.2001