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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §11 Abs1;Rechtssatz
Der Austausch erneuerungsbedürftig gewordener, über fremden Grund verlaufender Rohre bewirkt keine Änderung des Bestandes einer bewilligten Trinkwassserversorgunsanlage. Mit diesem Austausch kommt der Wasserberechtigte nur seiner sich aus § 50 Abs 1 WRG ergebenden Verpflichtung nach. Die Verwendung von Rohren aus anderem Material und mit einem um 4,8 cm vergrößerten Außendurchmesser gebietet keine abweichende Betrachtungsweise, sondern hat lediglich zur Folge, daß die damit verbundene Mehrinanspruchnahme fremden Grundeigentums den Eintritt einer wasserechtlichen Bewilligungspflicht für den Leitungsrohraustausch nach sich zog. Ein Fall der Erlöschung des Wasserrechtes nach § 27 WRG liegt nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992070202.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
06.04.2009