RS Vwgh 1995/6/27 95/04/0109

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Veröffentlicht am 27.06.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
58/01 Bergrecht

Norm

AVG §8;
BergG 1975 §95 Abs2;
BergG 1975 §98 Abs2;
BergG 1975 §99;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

§ 98 Abs 2 BergG räumt dem Land, in dessen Gebiet das begehrte Abbaufeld gelegen ist, die Stellung einer Formalpartei ein, soweit Angelegenheiten des Naturschutzes, der Raumordnung, des Fremdenverkehrs und des Umweltschutzes berührt werden, um ihm - so die Gesetzesmaterialien (Hinweis RegV, 1303 BlgNR, dreizehnte GP, 78) - eine verstärkte Mitwirkung im Verfahren zur Erteilung einer Gewinnungsbewilligung zu ermöglichen. Die damit normierte Möglichkeit, Interessen bestimmter in die Landesvollziehungskompetenz fallender Angelegenheiten im bergrechtlichen Verfahren zu vertreten, bedeutet allerdings - mangels einer diesbezüglichen gesetzlichen Anordnung - nicht, daß diese Interessen als dem Land berggesetzlich eingeräumte subjektive Rechte anzusehen wären. Vielmehr hat das Land aufgrund dieser Bestimmung den Anspruch, diese Interessen im Bewilligungsverfahren zu vertreten und es kommen ihm dabei die (prozessualen) Rechte einer sonstigen Verfahrenspartei zu. Weitere subjektive Rechte sind dem Land durch das BergG in einem Verfahren zur Erteilung einer Gewinnungsbewilligung nicht eingeräumt. Insbesondere findet sich hier weder eine Norm, die dem Land einen Anspruch darauf einräumt, daß bei Erteilung der Gewinnungsbewilligung auf die im § 95 Abs 2 BergG genannten öffentlichen Interessen ausreichend oder überhaupt Bedacht genommen wird, noch eine Norm, die dem Land einen Anspruch darauf einräumt, daß die im § 99 BergG genannten Verwaltungsbehörden gehört werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040109.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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