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54 AußenhandelNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht infolge krasser Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides; Verweigerung einer Einfuhrbewilligung unter bloßer Bezugnahme auf §8 AußenhandelsG und dem behaupteten Vorliegen "wirtschaftspolitischer Gründe"; kein Begründungswert der Ausführungen des BescheidesRechtssatz
Eine in die Verfassungssphäre reichende Mangelhaftigkeit eines Bescheides liegt dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen kein Begründungswert zukommt (vgl. VfSlg. 10057/1984).
Die belangte Behörde verstieß nicht nur gegen ihre aus §58 Abs2 und §60 AVG erfließende verfahrensrechtliche Verpflichtung, "die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen", sie unterließ es vielmehr im Bescheid schlechthin, der antragstellenden Gesellschaft gegenüber auch nur anzudeuten, in welchem Umstand das der begehrten Einfuhrbewilligung entgegenstehende materielle Hindernis überhaupt liegen könnte.
Die bloße Bezugnahme auf §8 AußenhandelsG iZm dem behaupteten Vorliegen "wirtschaftspolitischer Gründe" erlaubt nämlich keinen Rückschluß auf die für die negative Entscheidung maßgeblichen Beweggründe der Behörde.
Diese krasse Mangelhaftigkeit des Bescheides kann auch nicht dadurch beseitigt werden, daß die belangte Behörde in wiederholten Telefonaten ihre Vorgangsweise darlegte bzw. ihre Gründe in der Gegenschrift ausführte.
Schlagworte
Bescheidbegründung, AußenhandelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B834.1991Dokumentnummer
JFR_10088875_91B00834_01